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Begriff Definition
Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer löst die Kapitalertragssteuer ab, wobei der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer weiterhin erhalten bleiben. Seit dem 01. Januar 2009 sind ein pauschaler Steuersatz als Quellensteuer, auf alle Kapitaleinkünfte ( Zinsen, Dividenden, Erträge aus Fonds etc. ) und Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren zu zahlen. Zu den Ausnahmen, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, zählen beispielsweise,Anteile an Kapitalgesellschaften ( min. 1 Prozent innerhalb der letzten 5 Jahre ), Zinserträge aus Bankguthaben etc. im Rahmen einer gewerblichen Betätigung usw. Der Steuersatz für die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 Prozent. Zieht man den Solidaritätszuschlag ( 5,5 Prozent auf die Abgeltungssteuer ) und ggf. die Kirchensteuer hinzu, so kommt man auf einem maximalen Satz von 28 Prozent.


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