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auf dieser Seite benutzte Finanzbegriffe einfach erklärt
Es sind 1231 Einträge im Lexikon.| Begriff | Definition |
|---|---|
| Angeld |
Zur Sicherung einer Vertragserfüllung wird bei dem Abschluss eines Vertrages ein Angeld entrichtet. Sofern der Angeldgeber aus dem Vertrag zurücktritt oder seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, hat der Angeldnehmer das Recht das bezahlte Angeld zu behalten. Bei Erfüllung des Vertrages ist das Angeld dem Kaufpreis abzurechnen. |
| Angstsparen |
Mit dem Ausdruck Angstsparen wird das Verhalten der Konsumenten einer Volkswirtschaft bezeichnet, in welchem aufgrund von Zukunftsängsten auf Konsum verzichtet wird und stattdessen wird das zur Verfügung stehende Geld gespart und somit werden die Ersparnisse erhöhet. |
| Anlage-Notstand |
Man spricht von einem Anlage-Notstand wenn potentielle Anleger zuwenige Anlagemöglichkeiten finden, welche für sie geeignet sind. Als Eignungskriterien gilt z. B. Investmentrisiko. |
| Anlage-Streuung |
Anlage-Streuung bedeutet bedeutet, das Vermögen auf verschiedene Anlageformen zu streuen. Durch diese Maßnahme versucht ein Investor das Marktrisiko zu vermindern und sich vor einem Totalausfall seiner Investition zu schützen. |
| Anlage-Vermittlung |
Nicht mit der Abschlussvermittlung ist die Anlagervermittlung zu verwechseln mit . Während bei der Abschlussvermittlung Finanzinstrumente auf fremde Rechnung in fremdem Namen angeschafft oder veräußert werden, steht bei der Anlagevermittlung die Vermittlung oder der Nachweis von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im Mittelpunkt. Auch die Tätigkeit des Nachweismakler zählt zu den Anlagevermittlungen. Die Anlagevermittlung unterliegt der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und hat die entsprechenden Pflichten und Verhaltensregeln zu beachten. Die Anlagevermittlung ist ein Teil der verschiedenen Finanzdienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1a Kreditwesengesetz (KWG) und wird heute von den meisten der deutschen Kreditinstitute bzw. Finanzdienstleistungsinstitute angeboten. |
| Anlageberatung |
Die Anlageberatung wird hauptsächlich von Banken, Finanzberatern und Vermögensverwaltern angeboten. Die Anlageberatung im Kreditwesengesetz (KWG) in § 1 Abs. 1a Satz 2 wie folgt für Deutschland definiert: „Die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird.“ Die gewerbsmäßige Tätigkeit von Anlageberatung bedarf in Deutschland einer Bewilligung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). |
| Anlagebuch |
Dem Anlagebuch sind alle Geschäfte und Bestände zuzuordnen, die nicht zum Handelsbuch gehören. Sowohl das Handelsbuch als auch das Anlagebuch müssen immer zweifelsfrei zu identifizieren sein. Aus diesem Grund muss im Rechnungswesen eine Kennzeichnung oder eine Ermittelbarkeit der Handelsbuchpositionen gewährleistet sein. Dem Anlagebuch werden die Positionen zuzuordnen, bei denen keine kurzfristigen Preis- oder Zinsschwankungen ausgenutzt werden und die von ihrer Konstruktion und Marktfähigkeit her nicht handelbar sind. |
| Anlagemodell |
Wenn es nicht anders definiert wurde versteht man unter dem Anlagemodell logisch begründete Ratschläge an einen Investor. Da die meisten Anlagemodelle stark mathematisiert sind, vernachlässigen sie regelmäßig die bei der Entscheidungsfindung wichtigen steuerlichen Gesichtspunkte. Aus diesen Gründen ist ein Anlagemodell für einen Anleger kaum eine Hilfe bei der Investititionsentscheidung. |
| Anlagevermögen |
Zu dem Anlagevermögen zählen alle dauerhaften Werte, langfristige Finanzanlagen sowie immaterielle Vermögensgegenstände. Neben dem Umlaufvermögen ist das Anlagevermögen Teil der Unternehmensbilanz. |
| Anlageverordnung, |
Gesetzliche Vorschriften für Versicherungen in Bezug auf die Zusammensetzung des Sicherungsvermögens. |