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Begriffsdefinition. Die auf dieser Seite benutzte Begriffe einfach definiert und erklärt in unserem Finanzlexikon.
Es sind 4877 Einträge im Lexikon.| Begriff | Definition |
|---|---|
| Eigentumsvorbehalt |
Nach § 449 Abs 1 BGB ist der Eigentumsvorbehalt die Übereignung einer beweglichen Ware unter aufschiebenden Bedingungen. Dies bedeutet, dass der Käufer erst bei Zahlung des vollständigen Kaufpreises Eigentümer wird. Bis zur vollständigen Bezahlung der Sache oder Ware kann er die Sache besitzen ohne Eigentümer zu sein Es gibt 3 Arten des Eigentumvorbehalts: a) erweiteter Eigentumsvorbehalt Die Sache oder Ware wird erst Eigentum wenn andere Forderungen des Verkäufers getilgt sind b) verlängerter Eigentumsvorbehalt Hierbei hat der Käufer die Möglichkeit die Ware weiterzuverarbeiten oder weiterzuverkaufen c) weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt Der Käufer muss bei Weiterverkauf der Ware den neuen Käufer auf den noch bestehenden Eigentumsvorbehalt hinweisen. Der Eigentumsvorbehalt des ersten Verkäufers bleibt weiterhin bestehen. |
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