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Begriffsdefinition. Die auf dieser Seite benutzte Begriffe einfach definiert und erklärt in unserem Finanzlexikon.
Es sind 4877 Einträge im Lexikon.| Begriff | Definition |
|---|---|
| Grundbuch |
Das Grundbuch Funktion: Publizität der Grundstücksrechte; Klare und nachvollziehbare Dokumentation der Rechtslage und ihrer Entwicklung ? rechtsgeschäftliche Rechtsänderungen im Grundstücksrecht werden grundsätzlich erst mit Eintragung wirksam! Wichtige Vorschriften der GBO: § 1 I – Zuständigkeit der Amtsgerichte § 3 I – Grundbuchblatt: für jedes Grundstück oder grundstücksgleiche Recht wird je ein Grundbuchblatt angelegt ? Grundbuch i.S.d. BGB § 13 I – Antragsgrundsatz: Eintragung erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag des Betroffenen oder Begünstigten ? Ausnahme § 38 GBO: Ersuchen einer Behörde. § 19 – Bewilligungsgrundsatz: es genügt grundsätzlich die einseitige Bewilligung durch den Betroffenen (formelles Konsensprinzip). § 20 – Einigungsgrundsatz: für Auflassung eines Grundstücks oder Bestellung eines Erbbaurechts ist abweichend von § 19 das Vorliegen der Einigung nach §§ 873 I, 925 I BGB erforderlich (materielles Konsensprinzip). § 29 – Nachweis der Eintragungsunterlagen (§§ 19, 20) als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden. § 39 – Voreintragung des Betroffenen: durch Verfügung betroffener muss vor Eintragung der Verfügung als Berechtigter im Grundbuch eingetragen sein ? Rechtsklarheit und -nachvollziehbarkeit. |
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