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Sperrfrist bei einem BausparvertragDie Sperrfrist bei staatlicher FörderungBei Bausparverträgen, die nach Wohnungsbau-Prämiengesetz oder auch nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz vom Staat gefördert werden, ist zu beachten: Die staatliche Förderung vom Bausparen dient im Grundsatz der Bildung von Wohneigentum. Darum müssen Förderbeträge auch zurückgezahlt werden, sollten sie von der Bausparkasse vor Ablauf einer Sperrfrist von 7 Jahren ausgezahlt werden und anderweitig verwendet werden. Hierzu zählen unter anderem der Bau oder auch der Erwerb eines Häuschens, der Kauf von Bauland, Renovierungsmaßnahmen oder Modernisierung, Energiesparmaßnahmen als auch die Ablösung eines Hypothekendarlehens. Von diesem Grundsatz existieren allerdings 2 Ausnahmen: 1. Trotz einer Verwendung des Bausparguthabens für einen Wohnungsbau müssen die Förderbeiträge auch dann zurückgezahlt werden, falls das Guthaben des Bausparvertrag vor der Zuteilung des Bausparvertrages innerhalb einer Sperrfrist ausbezahlt wird. 2. Trotz einer Verwendung des Guthabens des Bausparvertrags innerhalb einer Sperrfrist für andere Zwecke gehen die Förderbeträge nicht verloren. Nach Ablauf einer Sperrfrist müssen die Förderbeträge für diesen Bausparvertrag auch nicht zurück gezahlt werden.Über das Guthaben des Bausparvertrags kann ohne Bindung verfügt werden. Wichtig bei einer nicht wohnungswirtschaftlicher Verwendung ist somit die Sperrfrist. Im Rahmen einer Einbeziehung von selbst genutztem Wohneigentum in eine staatlich geförderte Altersvorsorge in Planung, Eine Wohnungsbauprämie nur für solche Bausparverträge zu gewähren, die auch für wohnungswirtschaftliche Zwecke benutzt werden. Die Einzelheiten, insbesondere zu den Übergangsregelungen, sind noch nicht bekannt.
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